Satzung

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und
Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktionen oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „RV Germania 1912“ Rockenberg e.V..
2. Die Gründung des Vereins erfolgte 1912 in Rockenberg. Der Verein hat seinen Sitz in Rockenberg und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Friedberg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Die radsportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
b. Radsport für Jung und Alt in vielen verschiedenen Arten.
3. Der „RV Germania 1912“ Rockenberg e.V. ist weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Einnahmen:
a. Beiträge
b. Einnahmen aus Veranstaltungen
c. Spenden
d. Zuschüsse und Fördermittel
8. Aufgaben:
a. Verwaltungsausgaben
b. Anschaffung von Trainingsgeräten und Fahrrädern
c. Bezahlung von Übungsleitern und Trainern
d. Unterhaltung vereinseigener Geräte und Fahrzeuge
e. Vereinsveranstaltungen

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied:
a. Bund Deutscher Radfahrer e.V.
b. Hessischer Radfahrerverband e.V.
c. Landessportbund Hessen e.V.
d. Bezirk Taunus-Wetterau e.V.
e. Hessischer Triathlonverband

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
b. Jugendmitglieder bis 18 Jahre
c. Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter notwendig. Der Eintritt ist gültig an dem Tage des Zugangs der schriftlichen Eintrittserklärung beim Vorstand.
4. Es ist ein Beitrag zu zahlen, über Art, Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt, der nur in schriftlicher Form zu erklären ist. Der Austritt ist rechtskräftig zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres.
b. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstiger finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszahlungen nicht weiter geleistet werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 5 Ehrungen
1. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft
a. 25 Jahre Mitgliedschaft
b. 40 Jahre Mitgliedschaft
c. 50 Jahre Mitgliedschaft
d. 60 Jahre Mitgliedschaft
e. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
2. Zusätzlich können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse oder Arbeitskreise gewählt oder gegründet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich in Textform einzuberufen.
Zusätzlich wird die Einberufung durch Aushang im Schaukasten in der Wettertalhalle Rockenberg und Veröffentlichung auf der Homepage des RVG angezeigt.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Tagesordnung soll enthalten:
a. Berichte des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Neu- und Ergänzungswahlen zum Vorstand
d. Wahl des Kassenprüfers
e. Anträge
f. Verschiedenes
g. Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Der Vorsitzende oder seine Vertreter leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift, anzufertigen, die auf der nächsten Versammlung verlesen wird. Diese Niederschrift wird vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzende unterzeichnet.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7. Wählbar für den Vereinsvorstand sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahren. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. 16 und 17-jährige Mitglieder benötigen eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt der Antrag als abgelehnt.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.
10. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der gesetzliche Vertreter das Stimm- und Wahlrecht des Mitgliedes.

§ 8 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich nach § 26 BGB wie folgt zusammen:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Dem Gesamtvorstand gehören an:
a. Der 1. Vorsitzende
b. Der 2. Vorsitzende
c. Der Kassenwart
d. Der Schriftführer
e. Bis zu 7 Fachwarten
f. Bis zu 3 Beisitzern
3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jährlich je zur Hälfte neu gewählt.
Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Auflösungsbestimmung
1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rockenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Radsports gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Im Übrigen erhebt der Verein Personen bezogene Daten nur aufgrund einer Einwilligung der Mitglieder.
2. Jedes Vereinsmitglied hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Einschränkung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder geworden ist
e. Datenübertragbarkeit hinsichtlich solcher personenbezogener Daten, die aufgrund Einwilligung oder Vertrag erhoben oder automatisiert verarbeitet worden sind, wenn die Übermittlung nicht unzumutbar ist
3. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5. Soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, werden personenbezogene Daten der Mitglieder gelöscht, wenn der Zweck für ihre Speicherung weggefallen ist.
6. Die Mitglieder haben das Recht, aus Gründen die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der aufgrund Einwilligung erhobenen personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Der Verein als Verantwortlicher verarbeitet die betreffenden personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten des betroffenen Mitglieds überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
7. Den Mitgliedern steht (unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs) ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die EU-DSGVO verstößt.
8. Die Mitglieder erklären sich mit dem Beitritt bzw. mit Anerkennung der Satzung einverstanden, dass Fotografien sowie Film- und/oder Tonaufnahmen von ihnen, sowie namentliche Nennungen (z.B. Mannschaftsfotos, Spielberichte) anlässlich von Vereinsaktivitäten für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwendet werden und in vereinseigenen Publikationen oder Pressemitteilungen gezeigt werden können. Sie
stimmen zudem der Weitergabe an die für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Verbände zum Zwecke der Veröffentlichung zu. Umfasst ist jeweils auch das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Die Einwilligung gilt bis zu deren ausdrücklichem Widerruf.

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 08. März 2019 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Rockenberg, den 08. März 2019
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Thomas Ludwig Armin Steinhauer Katalin Hogefeld Kathrin Karmedar
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführerin Kassenwartin
- im Original unterschrieben -
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg im März 2019